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Abtretung

Grundsätzlich ist es möglich, Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an Dritte abzutreten oder zum Teil auf eine dritte Person zu übertragen. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers . Mit der abgetretenen Forderung gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte - z. B. Hypotheken - automatisch auf den neuen Gläubiger über. Der bisherige Gläubiger muss Urkunden, z. B. den Versicherungsschein, welche zur Geltendmachung oder zum Beweis seiner Forderung notwendig sind, an den neuen Gläubiger herausgeben .Bei der Abtretung ist eine Zustimmung des Versicherers nicht erforderlich, allerdings muss die Abtretung vom Versicherungsnehmer oder einem hierzu Bevollmächtigten schriftlich angezeigt werden. Die Versicherungsgesellschaft kann dann den neuen Gläubiger als zur Entgegennahme der Leistung berechtigt ansehen.

 

Abschlusskosten
Abtretung
Abweichungen
Abwicklungsgewinn
Allgemeine_Versicherungsbedingungen
Antragsteller
Anzeigepflicht
Anzeigepflichtiger_Zeitpunkt
Arbeitsunfaehigkeit
Arglistige_Taeuschung
Aussenversicherung
Beitrag
Beitragsanpassungsklausel
Beitragskalkulation
Beitragsverrechnung
Besondere_Versicherungsbedingungen
Bestattungsvorsorge-Versicherung
Bezugsberechtigter
Bezugsrecht
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Doppelversicherung
Eheaehnliche_Gemeinschaft
Eigentumswechsel
Erstpraemie
Fachanwalt_fuer_Versicherungsrecht
Fahrlaessigkeit
Folgepraemie
Gefahrerhoehung
Geschaedigter
Geschaeftsfaehigkeit
Haftungsbeschraenkung_AVB
Haustuergeschaeft
Individualbedingungen
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Kuendigung
Kuendigungsfrist
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Reiseruecktrittskostenversicherung
Reiseversicherung
Rueckkaufswert
Ruecktritt_des_Versicherers
Schaden-und-Unfallversicherung
Schadenanzeige
Schadenersatz
Schadenregulierung
Schadenreserve
Schadenversicherung
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