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Arglistige Täuschung

Für alle Vertragsverhältnisse gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Dieser Grundsatz schützt den Glauben der Vertragspartner am ehrlichen Geschäftsverkehr indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung verbietet. Wurden im Versicherungsantrag Fragen vom Antragsteller falsch beantwortet oder Angaben unterlassen ist dies eine arglistige Täuschung. Diese kann nach § 18 VVG sanktioniert werden.

Kann die Versicherungsgesellschaft dem Antragsteller eine arglistige Täuschung nachweisen kann sie nachträglich den Vertrag anfechten und wird dadurch leistungsfrei. Das bedeutet der Versicherungsnehmer muss alle Leistungen aus früheren Schadensfällen dem Versicherer zurückerstatten und ausserdem kann die Versicherungsgesellschaft Schadensersatz für aufgewendete Kosten geltend machen. Die arglistige Täuschung gilt sowohl im Stadium der Antragstellung als auch bei der Aufklärungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles.

 

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Abtretung
Abweichungen
Abwicklungsgewinn
Allgemeine_Versicherungsbedingungen
Antragsteller
Anzeigepflicht
Anzeigepflichtiger_Zeitpunkt
Arbeitsunfaehigkeit
Arglistige_Taeuschung
Aussenversicherung
Beitrag
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Beitragskalkulation
Beitragsverrechnung
Besondere_Versicherungsbedingungen
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Eheaehnliche_Gemeinschaft
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Fachanwalt_fuer_Versicherungsrecht
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