Versicherung Versicherungen Übersicht
Früher wurden von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Beiträge verlangt und Aktiengesellschaften verlangten Prämien für den Versicherungsschutz. Zwischen dem Beitrag und den Prämie wurde streng unterschieden. Heute werden im Sprachgebrauch keine Unterschiede mehr gemacht, der Preis für den Versicherungsschutz ist der Beitrag. Von den Versicherungsunternehmen selbst aufgebrachte Beiträge fallen unter das Schlagwort "gebuchte Beiträge". Das sind die Beiträge ohne Beiträge aus der Beitragsrückerstattung (RfB). Bei Lebensversicherungen und Privaten Krankenversicherungen sind Beiträge aus der RfB Überschussanteile welche als Versicherungsbeitrag verwendet werden.
Es ist üblich dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins einzuräumen. Wurde vereinbart dass der Versicherer den Beitrag abbucht braucht der Versicherungsnehmer nur dafür zu sorgen dass sein Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Wann der Versicherer den Beitrag abbucht ist ihm überlassen. Es besteht in jedem Fall ab dem vereinbarten Zeitpunkt Versicherungsschutz. Muss der Versicherungsnehmer den Beitrag selbst überweisen so hat eine verspätete Zahlung dann keine Auswirkung, wenn der Versicherungsnehmer die Verspätung nicht zu vertreten hat wei es der Fall ist wenn er unvorhersehbar schwer erkrankte und stationär behandelt werden musste. Ansonsten ist für die Einhaltung der Zahlungsfrist der Tag maßgebend an dem der Versicherungsnehmer die Überweisung veranlasste.
Folgen der Nichtzahlung oder einer verspäteten Zahlung sind beispielsweise dass die vorläufig erteilte Deckungszusage rückwirkend außer Kraft tritt. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und eine angemessene Geschäftsgebühr fordern. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig überwiesen oder kann der Versicherer den Betrag nicht abbuchen so hat dies auf den Versicherungsschutz erst negative Auswirkungen wenn der Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt wird. Die Mahnung muss dem Versicherungsnehmer in Schriftform zugehen. Es muss den offenen Betrag und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen enthalten sowie auf die Folgen der Nichtzahlung ausdrücklich hinweisen.
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