Versicherung Versicherungen Übersicht
Der Bezugsberechtigte einer Versicherungsleistung ist die Person welche im Versicherungsantrag vom Versicherungsnehmer ausdrücklich genannt wurde. Dies kann entweder durch eine namentliche Nennung der bezugsberechtigten Person geschehen oder mit dem im Antragsformular vorgedruckten Muster ( an den dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten). Die Bezugsberechtigung kann vom Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden.
Bei Fremdversicherungen wenn der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig die versicherte Person ist muss darauf geachtet werden, dass das Bezugsrecht der Versicherungsleistung klar geregelt wird. Wird das Bezugsrecht der Versicherungsleistung in Beziehung zum Versicherungsnehmer und nicht zur versicherten Person festgeschrieben, sind im Antrag etwa Kinder oder Ehegatten als Bezugsberechtigte angegeben, sind damit die Kinder des Versicherungsnehmers gemeint und nicht die Kinder der versicherten Person.
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