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Bezugsberechtigung im Versicherungsvertrag

Der Bezugsberechtigte einer Versicherungsleistung ist die Person welche im Versicherungsantrag vom Versicherungsnehmer ausdrücklich genannt wurde. Dies kann entweder durch eine namentliche Nennung der bezugsberechtigten Person geschehen oder mit dem im Antragsformular vorgedruckten Muster ( an den dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten). Die Bezugsberechtigung kann vom Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden.

Bei Fremdversicherungen wenn der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig die versicherte Person ist muss darauf geachtet werden, dass das Bezugsrecht der Versicherungsleistung klar geregelt wird. Wird das Bezugsrecht der Versicherungsleistung in Beziehung zum Versicherungsnehmer und nicht zur versicherten Person festgeschrieben, sind im Antrag etwa Kinder oder Ehegatten als Bezugsberechtigte angegeben, sind damit die Kinder des Versicherungsnehmers gemeint und nicht die Kinder der versicherten Person.

 

Abschlusskosten
Abtretung
Abweichungen
Abwicklungsgewinn
Allgemeine_Versicherungsbedingungen
Antragsteller
Anzeigepflicht
Anzeigepflichtiger_Zeitpunkt
Arbeitsunfaehigkeit
Arglistige_Taeuschung
Aussenversicherung
Beitrag
Beitragsanpassungsklausel
Beitragskalkulation
Beitragsverrechnung
Besondere_Versicherungsbedingungen
Bestattungsvorsorge-Versicherung
Bezugsberechtigter
Bezugsrecht
Bundesanstalt_fuer_Finanzdienstleistung
Deckungsrueckstellung
Deklaration
Doppelversicherung
Eheaehnliche_Gemeinschaft
Eigentumswechsel
Erstpraemie
Fachanwalt_fuer_Versicherungsrecht
Fahrlaessigkeit
Folgepraemie
Gefahrerhoehung
Geschaedigter
Geschaeftsfaehigkeit
Haftungsbeschraenkung_AVB
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Kuendigungsfrist
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Ombudsmann_PKV
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Reisegepaeckversicherung
Reiseruecktrittskostenversicherung
Reiseversicherung
Rueckkaufswert
Ruecktritt_des_Versicherers
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Schadenversicherung
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Verletzung_der_Anzeigepflicht
Vermoegenswirksame_Leistungen
Versicherungsantrag
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