Versicherung Versicherungen Übersicht
Bei manchen Schadenversicherungsarten ist der Versicherungsschutz nicht an denVersicherungsnehmer, sondern an eine Sache gebunden. Wechselt die Sache den Eigentümer, kann der neue Eigentümer den bestehenden Versicherungsschutz entweder beibehalten oder per Sonderkündigungsrecht und Neuabschluss verändern. Das Sonderkündigungsrecht des neuen Eigentümers ist befristet, zumeist auf vier Wochen nach dem Eigentumsübergang. Besondere Bedeutung hat das Verfahren beim Eigentumswechsel eines Kfz oder Gebäudes.Mit dem Besitzwechsel geht die bestehende Haftpflichtversicherung auf den Erwerber der Sache über. Dabei ist der Zeitpunkt des Besitzwechsels nicht der Eigentumsübertragung (beim Grundstück z. B. Auflassung und Eintragung im Grundbuch) maßgeblich. Der Haftpflichtversicherer kann die Haftpflichtversicherung binnen einen Monats ab Kenntnis vom Besitzwechsel mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem neuen Besitzer auszusprechen. Der neue Besitzer kann ebenfalls die auf ihn übergangene Hafpflichtversicherung kündigen und zwar mit sofortiger Wirkung . Das Kündigungsrecht muss binnen einen Monats ausgeübt werden nachdem der Erwerber Kenntnis von der Versicherung erlangt hat. Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer für die noch ausstehenden Beiträge für die Haftpflichtversicherung. Wird von keiner Seite eine Kündigung ausgesprochen, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für die fälligen Beiträge der laufenden Versicherungsperiode.
Die Veräußerung muss dem Haftpflichtversicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Machen weder der Veräußerer noch der Erwerber eine entsprechende Mitteilung an den Haftpflichtversicherer der Haftpflichtversicherer die Versicherungsleistung verweigern wenn die Mitteilung später als einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Veräußerung eigentlich hätte gemeldet werden müssen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers besteht allerdings nicht wenn der Haftpflichtversicherer anderweitig von der Veräußerung erfahren hat oder beim Eintritt des Versicherungsfalls das Kündigungsrecht des Haftpflichtversicherer bereits abgelaufen ist.
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