Versicherung Versicherungen Übersicht
Der Geschädigte ist in der Haftpflichtversicherung diejenige Person, die einen Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Damit der Geschädigte die Entschädigungsleistung bekommt, verbietet der § 156 VVG dem Versicherungsnehmer Verfügungen über die Entschädigungsforderungen. Sie bleiben gegenüber dem Geschädigten unwirksam, sodass das Versicherungsunternehmen nicht mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer leisten kann. Der Geschädigte erwirbt sich in der allgemeinen Haftpflichtversicherung allerdings keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer. Deswegen kann er seine Schadensersatzforderung nur durch Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherungsnehmers verwirklichen. Anders ist die Rechtssituation in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Dort hat der Geschädigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer. Hier haften Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch.
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