Versicherung Versicherungen Übersicht
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Dies ist gerade bei Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und oder Berufsunfähigkeitsversicherungen wichtig, da der Vertrag auf das Leben oder die Arbeitsfähigkeit respektive der Alterssicherheit der jeweiligen Person abgeschlossen wird und zum hohe Laufzeiten beinhaltet welche bei vorzeitiger Beendigung finanziellen Nachteilen mit sich bringt. Geschäftsunfähig ist wer noch keine 7 Jahre alt ist und/oder geisteskrank und/oder wegen Geisteskrankheit entmündigt ist . Ein Vertragsabschluss mit einem Geschäftsunfähigen ist automatisch nichtig. Die Eltern oder die für Geschäftsunfähigen zur Vormundschaft bestellten Personen können Geschäfte zu Gunsten des nicht Geschäftsfähigen abschließen.
Beschränkt geschäftsfähig ist, wer mindestens 7 Jahre jedoch noch keine 18 Jahre alt ist. Beschränkt geschäftsfähige Personen können eigenständig Verträge abschließen. Diese Verträge sind jedoch schwebend unwirksam. Das bedeutet die Eltern können einen solchen Vertrag widerrufen wenn dieser nicht ausschließlich Vorteile bringt ( § 107 BGB ). Da ein Versicherungsvertrag mit einer Beitragszahlung verbunden ist, gehört er in jedem Fall zu den schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften die der Zustimmung durch die Eltern bedürfen.
Wird ein Lebensversicherungsvertrag mit einem beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossen und läuft dieser Vertrag mehr als ein Jahr über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wird der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Volljährigkeit zu einer ausdrücklichen Einverständniserklärung mit einer Fortsetzung des Vertrages aufgefordert.
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