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Haustürgeschäfte

Ein Vertragsabschluss welcher auf der Strasse, in der Wohnung, am Arbeitsplatz, oder irgendwelchen Veranstaltungen getätigt wird, wird als "Haustürgeschäft" bezeichnet. Solche Vertragsabschlüsse können von Kunden innerhalb einer Woche widerrufen werden. Die Frist beginnt erst nach ordnungsgemäßer, ausdrücklicher Belehrung über das Widerspruchsrecht. Es genügt eine fristgemäße Absendung des Widerrufs, dann sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Das Widerrufsrecht entfällt wenn das Haustürgeschäft auf Bestellung des Kunden zu Stande gekommen ist,also der Kunde einen Termin vereinbart hat und den Verkäufer explizit eingeladen hat, jedoch nicht wenn der Kunde zuvor lediglich sein Interesse bezeugt und/oder eine Präsentation des Warenangebotes erbeten hat. Rechtsgrundlage ist das -Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften- vom 16.01.1986. Diese Regelungen über Haustürgeschäfte gelten nicht für den Abschluss von Versicherungsverträgen oder für Geschäfte, die der Kunde in Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abschließt.

 

Abschlusskosten
Abtretung
Abweichungen
Abwicklungsgewinn
Allgemeine_Versicherungsbedingungen
Antragsteller
Anzeigepflicht
Anzeigepflichtiger_Zeitpunkt
Arbeitsunfaehigkeit
Arglistige_Taeuschung
Aussenversicherung
Beitrag
Beitragsanpassungsklausel
Beitragskalkulation
Beitragsverrechnung
Besondere_Versicherungsbedingungen
Bestattungsvorsorge-Versicherung
Bezugsberechtigter
Bezugsrecht
Bundesanstalt_fuer_Finanzdienstleistung
Deckungsrueckstellung
Deklaration
Doppelversicherung
Eheaehnliche_Gemeinschaft
Eigentumswechsel
Erstpraemie
Fachanwalt_fuer_Versicherungsrecht
Fahrlaessigkeit
Folgepraemie
Gefahrerhoehung
Geschaedigter
Geschaeftsfaehigkeit
Haftungsbeschraenkung_AVB
Haustuergeschaeft
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Kuendigung
Kuendigungsfrist
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Minderjaehrige
Obliegenheiten
Ombudsmann
Ombudsmann_PKV
Pauschaldeklaration
Reisegepaeckversicherung
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Schadenversicherung
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Teilkaskoversicherung
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