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Mahnung nach § 39 VVG

Ist der Versicherungsnehmer mit einer Folgeprämie im Rückstand und hat er auf eine mögliche Erinnerung des Versicherers nicht reagiert, so muss er mit einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG rechnen. Nur so wird der Versicherer leistungsfrei. An den Inhalt eines sogenannten qualifizierten Mahnschreibens sind hohe Anforderungen gestellt. Das Schreiben muss dem Versicherungsnehmer zugehen. Den Beweis dafür trägt der Versicherer.

Bestehen mehrere Versicherungsverträge können rückständige Prämien nicht wirksam einheitlich in einem Betrag angemahnt werden. Der Versicherungsnehmer kann nämlich dann aus einem solchen Mahnschreiben nicht erkennen dass bereits die Zahlung einer geringeren Summe des verlangten Gesamtbetrages ausreichen würde, um den Versicherungsschutz wenigstens für eine Versicherung zu erhalten. Nicht jedes Versäumnis der gesetzten Frist führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Nach dem Gesetz schadet nur eine schuldhafte Fristversäumung.

 

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