Versicherung Versicherungen Übersicht
Versicherungsgesellschaften treten oft an Jugendliche heran die nach erfolgtem Schulabschluss gerade mit einer Ausbildung begonnen haben. Teils werden Mofaversicherungen, andererseits auch langfristige Lebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen. Nachfolgend wird die Rechtslage bei Versicherungsvertragsabschlüssen mit Minderjährigen aufgeführt.
Werden Haftpflicht- oder Kaskoversicherungsverträge mit einer einjährigen oder kürzeren Laufzeit geschlossen, bedarf es zur Wirksamkeit des Versicherungsvertrages der Zustimmung der Eltern des minderjährigen Versicherungsnehmers. Diese Zustimmung kann vorher gegeben werden oder nachträglich erklärt werden. Eine Ausnahme ist allerdings für solche Verträge zu machen deren finanzieller Aufwand eher gering ist. Hier kommt der sogenannte Taschengeldparagraf zur Anwendung. Lebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen mit langen Laufzeiten können durch die jahrelang zu leistenden Versicherungsprämien eine erhebliche Belastung darstellen. Das ist der Grund dafür warum für derart langfristige Verträge die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich wäre. Das wird in der Praxis aber nicht umgesetzt sondern anders gehandhabt. Die Verträge werden bis zur Volljährigkeit für 'schwebend unwirksam' erklärt. Das bedeutet dass der Vertrag noch nicht wirksam ist, aber noch wirksam werden kann. Dieser Schwebezustand des Vertrages wird spätestens dann aufgehoben, wenn die Eltern oder das Vormundschaftsgericht ihre Zustimmung geben oder der Minderjährige volljährig und damit voll geschäftsfähig wird.
Antwort 1:
Der Versicherer hat es in der Hand, die Eltern unverzüglich zur Zustimmung bzw. Vorlage der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes aufzufordern und den Schwebezustand so zu beseitigen. Deswegen gilt meistens die vom BGH entwickelte Gewohnheitshaftung oder ein Verschulden bei Vertragsschluss. Der Versicherer wird also die Versicherungsleistung zu leisten haben, obwohl der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam ist.
Antwort 2:
Versagen die Eltern, das Vormundschaftsgericht oder bei Eintritt der Volljährigkeit der dann voll geschäftsfähige Jugendliche die Zustimmung zu dem Versicherungsvertrag wird er endgültig unwirksam. Daher sei bei Rückabwicklung regelmäßig auch die Prämie zurückzuzahlen (LG Hamburg 11.06.1987 - 2 S 199/86, veröffentlicht in: NJW 1988, S. 215 und OLG Karlsruhe 02.07.1987 - 12 U 12/87).
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