Versicherung Versicherungen Übersicht
Im Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft den Schaden unverzüglich anzeigen. Der Versicherungsnehmer ist zur Schadensanzeige verpflichtet, da er sonst gegen die Obliegenheitspflicht verstößt. Als Folge eines solchen Verstoßes ist der Versicherer unter Umständen leistungsfrei. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. "Grobe Verletzung der Obliegenheitspflicht" bedeutet dass das Versäumnis des Versicherungsnehmers einen erheblichen Einfluss auf die Feststellung und den Umfang des Versicherungsfalls hatte. Die Fristen für die Schadensanzeige im Versicherungsfall sind sehr kurz. Der Versicherungsnehmer sollte also unverzüglich das Versicherungsunternehmen informieren. Mit dem Abschicken der Schadensanzeige wahrt der Versicherungsnehmer die Frist. Genaue Fristvorgaben für die einzelnen Versicherungssparten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vorgeschrieben.
Darüber hinaus gilt für einzelne Versicherungssparten nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen die polizeiliche Anzeigepflicht für
das Abhandenkommen versicherter Sachen in der Feuerversicherung,
jeden Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung und Raubversicherung,
jeden Schaden bei Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus in der verbundenen Hausratversicherung
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