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Nach § 249 S. 2 BGB hat der Schädiger nur die Aufwendungen zu ersetzen, "die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (vgl. BGH, 20.6.1989 - VI ZR 334/88 - VersR 89, 1056). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen welche individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten der Geschädigte hatte, denn § 249 S. 2 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Restitution beschreibt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Der Geschädigte bestimmt wann, wo und wie er sein beschädigtes Gut wieder herstellt. Der Schädiger oder dessen Versicherung haben darauf keinen Einfluss. Allerdings darf der Geschädigte dabei nicht gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen. Es ist jeder adäquat eingetretene Schaden zu ersetzen. Adäquat (= angemessen) bedeutet dass der Schädiger mit seinem Handeln zum Schaden nur beigetragen zu haben braucht. Er muss nicht einmal die überwiegende oder wesentliche Ursache gesetzt haben um ersatzpflichtig zu sein.
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