Versicherung Versicherungen Übersicht
Versicherungsverträge sehen in allen Sparten klar vor was vor und nach einem Schadenfall vom Versicherungsnehmer zu tun oder zu unterlassen ist. Die Palette reicht dabei von der Schadenmeldung über die Geltendmachung der Ansprüche bis hin zur endgültigen Regulierung. Wer dabei Fehler macht kann dabei leicht die Entschädigung gefährden. Die so genannten Obliegenheiten des Versicherten beginnen schon bei der Schadenmeldung
Schaden unverzüglich melden
In der Regel muss die Schadenanzeige unverzüglich, also ohne "schuldhaftes Zögern" beim Versicherer eingehen. Die Anzeigepflichten sind dabei bei den einzelnen Policen genau geregelt:
| Versicherungssparte | Was heißt unverzüglich? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Haftpflichtversicherung | innerhalb einer Woche schriftlich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Autoversicherung | innerhalb einer Woche schriftlich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gebäudeversicherung | innerhalb von 3 Tagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Krankenversicherung | eine Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach Beginn anzuzeigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ist bei dem Ereignis ein Mensch ums Leben gekommen, muss der Schaden z. B. bei Unfall-oder Lebensversicherungen innerhalb von 48 gemeldet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schäden durch Einbruchdiebstahl , Vandalismus , Raub , Brand , Blitzschlag oder Explosion müssen zusätzlich der Polizei gemeldet werden. Dort ist auch ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Auch bei Kfz-Kaskopolicen müssen alle Schäden durch Diebstahl, Brand und Wildschäden die über 150 Euro liegen der Polizei gemeldet werden. Bei Brand muss unverzüglich die Feuerwehr gerufen werden.
Bei Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist der Schaden, unabhängig davon ob eine Reisegepäckpolice besteht oder nicht, unverzüglich auch dem Transportunternehmen (Bahn, Busunternehmen, Reederei, Fluggesellschaft o.ä..) zu melden. Diebstahl, Raub oder vorsätzliche Sachbeschädigungen sind zusätzlich der Polizei anzuzeigen.
Auf keinen Fall sollte man nach einem Autounfall voreilig die Schuld anerkennen. Ein schnelles im nachhinein falsches Schuldanerkenntnis am Unfallort kann nämlich ebenso zum Verlust des Schutzes führen wie Alkoholeinfluss oder Fahrerflucht.
Alles tun, was der Aufklärung dienlich ist
die Versicherungsnehmer müssen alles tun was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.
Schaden begrenzen
Egal ob es brennt, ein Wasserrohr platzt oder ein Diebstahl geschah sind die Versicherungsnehmer verpflichtet den Schaden durch sachgerechtes Handeln so gering wie möglich zu halten. Im Klartext heißt das: die Versicherungsnehmer müssen den Schaden im Rahmen des Zumutbaren abwenden oder begrenzen (Alarmieren der Feuerwehr, Löschen, Retten teurer Gegenstände vor Wasserschäden, Abdrehen des Haupthahnes bei Wasserrohrbruch). Die hierdurch anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer.
Auskunftspflicht
Außerdem sind die Versicherungsnehmer verpflichtet dem Versicherer alle Auskünfte zu geben die mit dem Schaden in irgendeinem Zusammenhang stehen können.
Schadenanzeige richtig ausfüllen
Die Schadenanzeige müssen Sie richtig ausfüllen. Ungenauigkeiten können dazu führen dass die Gesellschaft ihre berechtigten Forderungen ablehnt.
Zur Schadenregulierung
die Versicherungsnehmer sollten den Schaden so gering wie möglich halten. Sie sollten sich nach dem Schaden so verhalten, als wären sie nicht versichert und deshalb nach allen Kräften zur Minderung des Schadens beitragen. Unterlassene Rettungsmaßnahmen befreien den Versicherer möglicherweise zur völligen, sicher aber zur teilweisen Ablehnung der Ersatzansprüche. Weisungen des Versicherers sollten sie sich nur schriftlich oder vor Zeugen geben lassen. Solche Weisungen waren später schon oft nicht mehr beweisbar und der Versicherungsnehmer hatte die Folgen zu tragen.
Bei den einzelnen Policen werden Ihren Kunden für die Schadenminderungspflicht spezielle Pflichten auferlegt. Wenn sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, riskieren sie, den Schaden aus eigener Tasche zahlen zu müssen. So müssen die Versicherungsnehmer z. B. nach einem Hauseinbruch bei einem Diebstahl entwendete Sparbücher oder Schecks unverzüglich sperren lassen oder nach einem Leitungswasserschaden ihren übrigen Hausrat so gut es geht vor Nässe schützen. Bei einem Wohnungsbrand müssen sie nicht nur schnellstens die Feuerwehr rufen, sondern auch Wertsachen möglichst in Sicherheit bringen, soweit dies zumutbar ist und sie sich dadurch nicht selbst gefährden.
In der Schadenmeldung sollten sie nur wahre und vollständige Angaben zum Schadenverlauf machen. Unrichtige oder verschwiegene Angaben befreien den Versicherer u. U. von seiner Leistungspflicht.
Zum Nachweis der Schadenhöhe müssen die Versicherungsnehmer dem Versicherer meist Kaufbelege, Kostenvoranschläge für Reparaturen oder Preisangebote vorlegen. Ohne diese Unterlagen zahlt selbst die willigste Versicherung nicht. Diese Unterlagen sollten die Versicherungsnehmer sicher und möglichst außer Haus aufbewahren, damit sie nach einem Schaden ihre Verluste beweisen können.
Notfalls sollten die Versicherungsnehmer die Schadenstelle selbst fotografieren und Zeugen benennen. Beschädigte Sachen (etwa nach einem Feuer oder Leitungswasserschaden) sollten sie als Beweisstück solange aufbewahren, bis der Schaden endgültig bezahlt ist. Ehe sie Reparaturen vornehmen lassen oder Ersatzkäufe tätigen, sollten sie mit ihrem Versicherer erst einmal Rücksprache halten.
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