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Schadenversicherung

Im Gegensatz zur Summenversicherung deckt die Schadenversicherung bei Eintritt eines versicherten Ereignisses einen konkret messbaren Schaden der entstanden ist. Für die Höhe der Versicherungsleistung spielt die tatsächliche Schadenhöhe eine entscheidende Rolle neben den vertraglich vereinbarten Begrenzungen (Selbstbeteiligung, Höchstentschädigung) und evtl. Anrechnung von Unterversicherung sowie Abzügen wegen Abnutzung ( Zeitwertversicherung ). Es gilt ein Bereicherungsverbot, wonach der Versicherungsnehmer nicht mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt erhalten darf.

Folgende Schäden werden über die Schadenversicherung versichert:

Die Schadenversicherung ist eine Form der privatrechtlichen Versicherung. Über die allgemeinen Grundsätze hinaus unterliegen alle Sparten der Schadenversicherung den allgemeinen Vorschriften der §§ 49 ff. VVG . Es gelten außerdem Sonderbestimmungen für die Haftpflichtversicherung , der Feuerversicherung , die Hagelversicherung , die Tierversicherung und die Warentransportversicherung.

Die Versicherungssumme ist der im Versicherungsvertrag vereinbarte Höchstbetrag bis zu dem der Versicherer haftet. Die Versicherungssumme darf den Wert der versicherten Sachen nicht übersteigen. Ist die Versicherungssumme höher als der tatsächliche Versicherungswert kann jeder Vertragspartner die Senkung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie verlangen. Ist die Überversicherung vom Versicherungsnehmer in der Absicht geschlossen worden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen so ist der Versicherungsvertrag nichtig. Der Versicherungsgesellschaft stehen aber bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Deliktes die Versicherungsprämien zu. Überversicherung kann auch entstehen wenn der Versicherungsnehmer das gleiche Risiko bei mehreren Versicherern absichert. Diese Doppelversicherung ist zulässig wenn der Erstversicherer davon Kenntnis hat. Die beteiligten Versicherer haften gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des eingetretenen Schadens. Dies gilt natürlich nicht für Doppelversicherungen die in betrügerischer Absicht abgeschlossen wurden. Ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles so haftet der Versicherer grundsätzlich nur in dem entsprechenden Verhältnis wie Unterversicherung besteht. Eine zulässige Unterversicherung gibt es im Bereich der Versicherung auf erstes Risiko . Hier ist gegen eine entsprechend höhere Prämie auch bei einer bewussten Unterversicherung der Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu ersetzen.

Der Versicherungsnehmer hat als Vertragspartner bestimmte Pflichten zu erfüllen: So muss er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflicht oder führt er gar vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbei, dann wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.

Steht dem Versicherungsnehmer auf Grund des schädigenden Ereignisses ein Schadensersatzanspruch gegen eine dritte Person (den Schädiger) zu, so geht diese Forderung ohne eine besondere Abtretungserklärung auf die Versicherungsgesellschaft über wenn diese dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat.

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