Versicherung Versicherungen Übersicht
Die Beweislast trägt jene Partei welche durch eine Behauptung Ansprüche oder eine Vertragsverletzung von der Gegenpartei geltend machen will. Allerdings kann die Beweislast in einzelnen Fällen durch eine gesetzliche Vorschrift so bestimmt sein dass die Gegenpartei beweisen muss, dass die Behauptung nicht stimmt.
Dies gilt beispielsweise bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Fahrzeugversicherung. Oft ist es dem Versicherungsnehmer nicht möglich die Tatsache zu beweisen dass sein Fahrzeug tatsächlich entwendet wurde wenn der Diebstahl nicht aufgeklärt wird. In diesem Fall reicht es aus wenn der Versicherungsnehmer die Umstände erklärt und den Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darstellt. Hält der Versicherer die Aussage für nicht zutreffend muss die Versicherungsgesellschaft beweisen dass kein Diebstahl vorliegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können eine Beweislast nicht umkehren. Für Vertragsverletzungen im Versicherungsgewerbe ist die Versicherungsgesellschaft für die behauptete Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers beweispflichtig.
Kann beispielsweise die Versicherungsgesellschaft anhand des Versicherungsantrags belegen dass bestimmte Sachverhalte nicht genannt sind, welche für die Antragsannahme entscheidend sind, so spricht diese behauptete Tatsache zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft und sie ist gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Versicherungsleistung befreit.
Hat der Versicherungsvertreter den Vertrag ausgefüllt und der Antragsteller kann durch Zeugen beweisen dass er den Vertreter vollständig unterrichtet hat, dann kann die Versicherungsgesellschaft keine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers geltend machen. In diesem Fall ist die Aussage des Vertreters ausschlaggebend. Denn nur mit seiner Aussage die unter Umständen unter Eid erfolgt kann der Versicherer dem Antragsteller eine Pflichtverletzung beweisen.
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