Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz können vom Arbeitsentgelt bis zu 480 EUR jährlich sparzulagenbegünstigt angelegt werden. Für den Vermögensaufbau kommen Bausparverträge oder Beteiligungen in Frage. Für Anlageformen wie Spar- und Lebensversicherungsverträge gibt es keine Sparzulage. Die Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages als vermögenswirksame Leistung ist auf 35 Jahre oder auf ein Höchstalter von 65 Jahren beschränkt. Durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz sind zum 01.01.1999 die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage erhöht worden. Ein Anspruch auf die Sparzulage besteht seitdem wenn das zu versteuernde Einkommen eines allein stehenden Arbeitnehmers 17.900 EUR beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten darf das jährlich zu versteuernde Einkommen 35.800 EUR jährlich betragen.
Neu seit dem 01.01.1999 ist dass die Vermögensbildung eines Arbeitnehmers zusätzlich zur Förderung nach der 480 EUR durch eine Beteiligung am Produktivkapital erfolgen kann. Bisher gibt es 10 % Sparzulage für Anlagen bis zu 480 EUR jährlich. Diese Grenze gilt gemeinsam für Bausparen und Beteiligungen. Künftig werden zwei Förderungen angeboten die nebeneinander nutzbar sind:
Die erste Förderung gilt für Bausparen bis 480 EUR mit 10 % Sparzulage.
die zweite Förderung wonach Beteiligungen bis 408 EUR mit 20 % Sparzulage gefördert werden.
Damit werden statt bisher 480 EUR bis zu 888 EUR gefördert. Ein Arbeitnehmer der beide Förderungen voll nutzt und unter den Einkommensgrenzen liegt bekommt 130 EUR Sparzulage statt 48 EUR. In den neuen Bundesländern besteht eine höhere Beteiligungsförderung. Die Sparzulage für Beteiligungen beträgt dort 25 % von höchstens 408 EUR. Die Sonderregelung der Förderung Ost ist bis zum Jahre 2004 befristet.
Die Arbeitnehmersparzulage ist steuer- und beitragsfrei. Zahlt der Arbeitgeber jedoch zusätzlich zum Arbeitsentgelt vermögenswirksame Leistungen, sind diese Zuwendungen steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
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