Versicherung Versicherungen Übersicht
Vertragspartner eines Versicherungsvertrages sind der Versicherer einerseits und der Versicherungsnehmer andererseits. Der Versicherer übernimmt gegen Prämie gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines eventuell auftretenden Personen- oder Sachschadens, dem versicherten Risiko . Möglich ist auch die Versicherung für fremde Rechnung zu Gunsten einer dritten Person.
Der Versicherer gibt gegenüber dem Versicherten ein Leistungsversprechen für die Zukunft für den so genannten Versicherungsfall ab. Der Versicherer ist eine juristische Person des Privatrechtes und entweder als Versicherungsgesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Diese beiden Organisationsformen sind vom Gesetzgeber festgelegt.
Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag der mit einem Garantievertrag oder einer Ausfallbürgschaft zu vergleichen ist. Der Versicherungsvertrag unterliegt gewissen Sonderbestimmungen. Diese privatrechtliche Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes gilt auch dann wenn eine Versicherungspflicht wie in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für :
die öffentlich-rechtlichen Sonderbestimmungen der Sozialversicherung
die Rückversicherungen
die Seeversicherung für die Sonderbestimmungen nach den §§ 778 ff. HGB gelten
Im Versicherungsvertragswesen gibt es die Personenversicherungen. Hier zahlt der Versicherer im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer einen vertraglich vereinbarten Betrag an Kapital oder in Form einer Rente aus, und es gibt die Schadenversicherungen bei denen sich der Versicherer im Schadensfall gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet hat, den eingetretenen Vermögensschaden wie im Versicherungsvertrag vereinbart zu ersetzen.
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist an keine besondere Form gebunden. Der Vertrag kann durch einen Versicherungsvertreter, durch einen Versicherungsmakler oder auch direkt beim Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler sind berechtigt eine vorläufige Deckungszusage zu erteilen. Diese Vollmacht gilt auch dann wenn der Vertreter oder der Makler keine Abschlussvollmacht besitzt. Die vorläufige Deckungszusage ist ein zeitlich begrenztes, rechtlich selbstständiges Versicherungsverhältnis. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet sich dem Versicherungsnehmer gegenüber im Versicherungsfall zur Leistung. Dieses vorläufige Vertragsverhältnis endet wenn das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag annimmt oder den Vertrag ablehnt.
Der Versicherungsbeginn ist immer auf den Mittag des Tages festgelegt an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Es ist möglich, den Versicherungsvertrag rückwirkend zu vereinbaren, allerdings ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vertragsabschluss hatte.
Nach Abschluss des Vertrages ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein oder eine Versicherungspolice auszustellen sowie einen Abdruck der gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Verloren gegangene Versicherungsscheine muss die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ersetzen. Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde über den zu Stande gekommen Versicherungsvertrag. Wenn der Inhalt des Versicherungsscheines vom Inhalt des Versicherungsantrages oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht gilt die Vertragsabweichung als vom Versicherungsnehmer genehmigt wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Versicherungsscheines widerspricht. Der Versicherungsvertrag wird für eine bestimmte Versicherungsdauer abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend für je ein Jahr wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages durch den Versicherungsnehmer gekündigt wird.
Verträge die eine Laufzeit von mehr als drei Jahre haben, können zum Ende des dritten Jahres und dann im jedem folgenden Jahr durch die Vertragspartner gekündigt werden ( § 8 VVG ).
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach einer Frist von zwei Jahren, bei Lebensversicherungen nach fünf Jahren. Die Verjährung tritt jeweils nach Ende des Jahres ein in dem die vereinbarte Versicherungsleistung fällig war. Lehnt die Versicherungsgesellschaft eine Ersatzleistung ab muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines halben Jahres nach der Ablehnung seinen Anspruch auf Ersatz gerichtlich geltend machen sonst ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreit.
Der Versicherungsnehmer hat aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestimmte Pflichten :
Auch die Versicherungsgesellschaft hat dem Versicherungsnehmer gegenüber folgende Verpflichtungen :
den eingetretenen Schaden ersetzen
die Kosten für Ermittlung und Feststellung des eingetretenen Schadens ersetzen
die Aufwendungen die der Versicherungsnehmer zur Schadenabwendung bzw. zur Schadenminderung erbracht hat ersetzen
Möglichkeiten zur Beendigung eines Versicherungsvertrages ist die außerordentliche oder die ordentliche Kündigung oder der Rücktritt des Versicherers, oder auch der Ablauf der Versicherungsdauer wie bei Bauherrenhaftpflichten.
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