Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Ziel Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter u.ä. abzusichern. Die als Vorsorgeaufwendungen bezeichneten Beiträge zu Versicherungen und Bausparkassen sind nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist dass sie
nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, z. B. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung § 3 Nr. 62 EStG 1997 oder Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen (BFH, BStBl. 1981 II 530) |
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an Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen geleistet werden die Ihren Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Inland haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist (vgl. Anlage 5 zu den EStR - Verzeichnis der im Inland zugelassenen ausländischen Versicherungen) |
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keine vermögenswirksame Leistungen darstellen |
Zu den als Sonderausgaben begünstigten Vorsorgeaufwendungen gehören:
Krankenversicherung
Es ist unerheblich, ob die Beiträge auf Grund einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Zu den Krankenversicherungen gehört auch die Krankentagegeldversicherung
Pflegeversicherung
Auch hier sind die Beiträge zur gesetzlichen und auch zu einer privaten Pflegeversicherung begünstigt
Haftpflichtversicherung
Hierunter fallen die private Haftpflicht und die Kfz-Haftpflicht sowie Hundehaftpflicht , Jagdhaftpflicht , Pferdehaftpflicht u.ä.
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
können als Sonderausgaben abgezogen werden:
Risikoversicherungen die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt wird
Rentenversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist
Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen. Ebenso die Beiträge zur Pflegekrankenversicherung und Pflegerentenversicherung sowie Berufsunfähigkeitsversicherung, Aussteuerversicherung und Erbschaftsteuerversicherung.
Ebenfalls nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind Beiträge zu den Sachversicherungen wie Einbruchsversicherung , Feuerversicherung, Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung und Rechtschutzversicherung.
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