Versicherung Versicherungen Übersicht
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bei Antragstellung ab gelten die Abweichungen erst dann als genehmigt wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Das Widerspruchsrecht muss binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Versicherungsscheins ausgeübt werden. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte muss dies in schriftlicher Form tun. Wird das Widerspruchsrecht rechtzeitig wahrgenommen kommt der Versicherungsvertrag nicht zu Stand. Verpasst der Versicherungsnehmer rechtzeitig zu widersprechen, oder macht er von seinem Widerspruchsrecht aus anderen Gründen keinen Gebrauch kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Die Vertragsgrundlage ergibt sich in diesem Fall aus dem Versicherungsschein.
Der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 VVG bedarf es seitens des Versicherungsnehmers nicht, wenn er vom Versicherer nicht ausdrücklich auf Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag aufmerksam gemacht worden ist und/ode nicht schriftlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist. In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag - trotz inhaltlicher Abweichungen des Versicherungsscheins - auf der Grundlage der Vereinbarungen des Antrags zu Stande. Der Versicherungsschein muss daher entsprechend dem Antrag geändert werden.
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