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Widerspruchsrecht § 5a VVG

Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) , die Tarife und/oder Tarifbeschreibung und die Verbraucherinformationen auszuhändigen.

Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach und überlässt dem Versicherungsnehmer die oben genannten Informationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein ("Policenmodell"), steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu. Der Versicherungsnehmer hat daher unter den oben genannten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht, gleichgültig um welche Form von Versicherung es sich handelt. Der Zeitraum für das Widerspruchsrecht beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage ab Übersendung des Versicherungsscheins und der vollständigen Informationen nach § 10a VAG. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, gilt ein Zeitraum von einem Jahr ab Zahlung der ersten Prämie als Frist für das Widerspruchsrecht. Eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer liegt vor wenn sie schriftlich erteilt und drucktechnisch hervorgehoben, beispielsweise farbig gekennzeichnet oder eingerahmt ist ( § 5a Abs. 2, S. 1 VVG ).
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte muss dies schriftlich tun. Um die oben genannte Frist zu wahren, reicht die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) aus. Gibt es Streitigkeiten darüber, ob dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen zugegangen sind und er damit ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, muss dies vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer bewiesen werden. Gelingt dem Versicherer der Nachweis nicht so gilt die 1-jährige Widerspruchsfrist. Wird die Frist versäumt oder der Versicherungsnehmer verzichtet auf einen Widerspruch kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Als vereinbart und für beide Vertragsparteien gültig und bindend gilt dann der Inhalt des Versicherungsscheins. Wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht gilt der Versicherungsvertrag als nicht geschlossen. Ein Widerspruchsrecht steht dem Versicherungsnehmer nicht zu wenn es sich um eine vorläufige Deckungszusage handelt.

 

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